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IZÜV · Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen

IZÜV Art. 17Übergangsvorschrift

Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten und Übergangsvorschrift

In KraftAmtlicher Text

Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende zu führen. Eine Wiederholung von Verfahrensabschnitten ist nicht erforderlich.