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IRegG · Gesetz zum Implantateregister Deutschland

IRegG Art. 34Vergütung der verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen

Abschnitt 13 Finanzierung und Vergütung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Vergütung des Aufwandes der verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen erfolgt 1.

für Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch den Zuschlag nach § 17b Absatz 1a Nummer 9 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der in der Rechnung des Krankenhauses jeweils gesondert auszuweisen ist, und

2.

für die Vertragsärzte nach § 87 Absatz 2l des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Mit der Vergütung nach Absatz 1 werden der einmalige und laufende Aufwand für die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 16 und 17 Absatz 1 sowie den §§ 18, 20, 24 und 25 und die zu zahlenden Gebühren nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 abgegolten.