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IntFamRVG · Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts

IntFamRVG Art. 43Verfahrenskosten- und Beratungshilfe

Abschnitt 6 Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen

In KraftAmtlicher Text

Abweichend von Artikel 26 Absatz 2 des Haager Kindesentführungsübereinkommens findet eine Befreiung von gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten bei Verfahren nach diesem Übereinkommen nur nach Maßgabe der Vorschriften über die Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe statt.