Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

IntFamRVG · Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts

IntFamRVG Art. 3Bestimmung der Zentralen und der nationalen Behörde

Abschnitt 2 Zentrale und nationale Behörde; Jugendamt

In KraftAmtlicher Text

(1) Zentrale Behörde nach 1.

Artikel 76 der Verordnung (EU) 2019/1111,

2.

Artikel 29 des Haager Kinderschutzübereinkommens,

3.

Artikel 6 des Haager Kindesentführungsübereinkommens,

4.

Artikel 2 des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens

ist das Bundesamt für Justiz. Dieses ist auch nationale Behörde nach Artikel 15 Satz 2 des Europäischen Adoptionsübereinkommens.

(2) Die Verfahren der Zentralen Behörde und der nationalen Behörde gelten als Justizverwaltungsverfahren.