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InstitutsVergV · Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten

InstitutsVergV Art. 14Anpassung bestehender Vereinbarungen

Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an Vergütungssysteme

In KraftAmtlicher Text

(1) Das Institut hat darauf hinzuwirken, dass bestehende 1.

Verträge mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,

2.

Betriebs- und Dienstvereinbarungen sowie

3.

betriebliche Übungen,

die mit dieser Verordnung nicht vereinbar sind, soweit rechtlich zulässig, angepasst werden.

(2) Die Anpassung hat auf Grundlage einer für Dritte nachvollziehbaren fundierten juristischen Begutachtung der Rechtslage und unter Berücksichtigung der konkreten Erfolgsaussichten zu erfolgen.