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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 293Vergütung des Treuhänders

Neunter Teil Restschuldbefreiung

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Treuhänder hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand des Treuhänders und dem Umfang seiner Tätigkeit Rechnung zu tragen.

(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.