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InfoElekAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Informationselektroniker und zur Informationselektronikerin

InfoElekAusbV Art. 9Inhalt von Teil 2

Abschnitt 2 Gesellenprüfung

In KraftAmtlicher Text

(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.

die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.