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ImmVermV · Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung

ImmVermV Art. 9Geltungsbereich der Versicherung

Abschnitt 3 Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung

In KraftAmtlicher Text

Die Versicherung nach § 34i Absatz 2 Nummer 3 der Gewerbeordnung muss für das gesamte Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten, wenn sich die Tätigkeit des Gewerbetreibenden nicht ausschließlich auf das Inland beschränkt.