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IfSG · Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

IfSG Art. 33Gemeinschaftseinrichtungen

6. Abschnitt Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen

In KraftAmtlicher Text

Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören insbesondere: 1.

Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,

2.

die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege,

3.

Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,

4.

Heime und

5.

Ferienlager.