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IDNrG · Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung

IDNrG Art. 13Prüfung durch den oder die Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

In KraftAmtlicher Text

Der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit soll die Registermodernisierungsbehörde hinsichtlich der Datenverarbeitungen nach diesem Gesetz zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und dann erneut zweimal alle zwei Jahre prüfen.