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HZvV 3 · Dritte Verordnung über die Versicherung von Arbeitnehmern in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung

HZvV 3 Art. 1

In KraftAmtlicher Text

In der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind pflichtversichert die in der Rentenversicherung der Arbeiter oder in der Rentenversicherung der Angestellten versicherten Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten 1.

der Firma C. und W. Kreis GmbH & Co. KG, Völklingen/Saar,

2.

der Firma C. und W. Kreis GmbH, Völklingen/Saar,

3.

der Firma Röchling-Burbach Wohnungs- und Baubetreuungs-GmbH, Völklingen/Saar.

Dies gilt nicht für Personen, die von der Versicherungspflicht in dieser Versicherung befreit sind.