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HZAZustV · Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter

HZAZustV Art. 37Hauptzollamt Saarbrücken

Abschnitt 2 Zuständigkeitsübertragungen

In KraftAmtlicher Text

Dem Hauptzollamt Saarbrücken werden die Zuständigkeiten übertragen für 1.

die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Koblenz sowie

2.

die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Darmstadt und Koblenz.