HwStatG · Gesetz über Statistiken im Handwerk
HwStatG Art. 2Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten sind selbständige Betriebe und Unternehmen 1.
des zulassungspflichtigen Handwerks nach Anlage A und
2.
des zulassungsfreien Handwerks nach Anlage B Abschnitt 1
der Handwerksordnung.