HwO · Gesetz zur Ordnung des Handwerks
HwO Art. 53
Erster Abschnitt Handwerksinnungen
Die Handwerksinnung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird mit Genehmigung der Satzung rechtsfähig.
HwO · Gesetz zur Ordnung des Handwerks
Erster Abschnitt Handwerksinnungen
Die Handwerksinnung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird mit Genehmigung der Satzung rechtsfähig.