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HSchmidtStiftG · Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung

HSchmidtStiftG Art. 11Beschäftigte

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel durch Arbeitnehmer wahrgenommen.

(2) Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.

(3) Der Stiftung kann durch Satzungsregelung das Recht, Beamte zu haben, verliehen werden.