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HRG · Hochschulrahmengesetz

HRG Art. 56Lehrkräfte für besondere Aufgaben

2. Abschnitt Wissenschaftliches und künstlerisches Personal

In KraftAmtlicher Text

Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfordert, kann diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden.