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HRG · Hochschulrahmengesetz

HRG Art. 11Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß

2. Abschnitt Studium und Lehre

In KraftAmtlicher Text

Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß beträgt, unbeschadet des § 19 Abs. 2 Satz 2, 1.

bei Fachhochschulstudiengängen höchstens vier Jahre,

2.

bei anderen Studiengängen viereinhalb Jahre.

Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden; dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen durchgeführt werden. In geeigneten Fachrichtungen sind Studiengänge einzurichten, die in kürzerer Zeit zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führen.