HochbauBAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen
HochbauBAusbV Art. 39Prüfungsbereiche des Teiles 2
Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung
Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.
„Herstellen von Baukörpern aus Beton und Stahlbeton“,
2.
„Durchführen von Beton- und Stahlbetonarbeiten“,
3.
„Durchführen von Hochbaumaßnahmen“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.