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HochbauBAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen

HochbauBAusbV Art. 39Prüfungsbereiche des Teiles 2

Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung

In KraftAmtlicher Text

Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.

„Herstellen von Baukörpern aus Beton und Stahlbeton“,

2.

„Durchführen von Beton- und Stahlbetonarbeiten“,

3.

„Durchführen von Hochbaumaßnahmen“ sowie

4.

„Wirtschafts- und Sozialkunde“.