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HoBaMstrV · Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Holz- und Bautenschutzgewerbe

HoBaMstrV Art. 3Ziel und Gliederung des Teils I

In KraftAmtlicher Text

(1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei Tätigkeiten des Holz- und Bautenschutzgewerbes meisterhaft verrichten kann.

(2) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch.