HKrimDVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst des Bundes
HKrimDVDV Art. 5Urlaub
Das Bundeskriminalamt legt die Zeiten fest, in denen Erholungsurlaub genommen werden kann.
HKrimDVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst des Bundes
Das Bundeskriminalamt legt die Zeiten fest, in denen Erholungsurlaub genommen werden kann.