HinSchG · Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen
HinSchG Art. 21Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle
Unterabschnitt 3 Externe Meldestellen
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist zuständige externe Meldestelle für 1.
Meldungen, die von § 4d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erfasst werden, einschließlich Meldungen, die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes betreffen,
2.
Meldungen von Informationen über Verstöße a)
nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, soweit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständige Behörde im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Geldwäschegesetzes ist, sowie
b) nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe r bis t.
Für die über dieses Gesetz hinausgehende nähere Ausgestaltung der Organisation und des Verfahrens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle gilt § 4d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes.