HGrG · Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder
HGrG Art. 14Zuwendungen
Abschnitt II Aufstellung des Haushaltsplans
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Verwaltung des Bundes oder des Landes zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn der Bund oder das Land an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.