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HGB · Handelsgesetzbuch

HGB Art. 606Zweijährige Verjährungsfrist

Sechster Abschnitt Verjährung

In KraftAmtlicher Text

Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren: 1.

Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind;

2.

Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis;

3.

Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten;

4.

Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.