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HGB · Handelsgesetzbuch

HGB Art. 423Lieferfrist

Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften

In KraftAmtlicher Text

Der Frachtführer ist verpflichtet, das Gut innerhalb der vereinbarten Frist oder mangels Vereinbarung innerhalb der Frist abzuliefern, die einem sorgfältigen Frachtführer unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise zuzubilligen ist (Lieferfrist).