HGB Art. 358
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Bei Handelsgeschäften kann die Leistung nur während der gewöhnlichen Geschäftszeit bewirkt und gefordert werden.
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Bei Handelsgeschäften kann die Leistung nur während der gewöhnlichen Geschäftszeit bewirkt und gefordert werden.