HGB Art. 136Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag
Vierter Titel Ausscheiden eines Gesellschafters
Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen.