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HGB · Handelsgesetzbuch

HGB Art. 136Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag

Vierter Titel Ausscheiden eines Gesellschafters

In KraftAmtlicher Text

Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen.