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HeizkZuschG · Gesetz zur Gewährung eines Heizkostenzuschusses aufgrund stark gestiegener Energiekosten

HeizkZuschG Art. 6Anrechnung bei anderen Sozialleistungen; Pfändungsschutz

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Heizkostenzuschuss ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von Einkommen abhängig ist, bei Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sowie im Rahmen der §§ 67 und 126 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Der Anspruch auf einen Heizkostenzuschuss kann nicht gepfändet werden.