HeimmwV Art. 9Wahlschutz und Wahlkosten
Erster Abschnitt Bildung und Zusammensetzung von Heimbeiräten
(1) Die Wahl des Heimbeirates darf nicht behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst werden.
(2) Die erforderlichen Kosten der Wahl übernimmt der Träger.