HeimmwV Art. 33Mitwirkung des Heimfürsprechers
Zweiter Teil Mitwirkung des Heimbeirates und des Heimfürsprechers
Die §§ 29 bis 32 gelten für die Mitwirkung des Heimfürsprechers entsprechend.
Zweiter Teil Mitwirkung des Heimbeirates und des Heimfürsprechers
Die §§ 29 bis 32 gelten für die Mitwirkung des Heimfürsprechers entsprechend.