HeimMindBauV Art. 34Berlin-Klausel
Fünfter Teil Ordnungswidrigkeiten und Schlußbestimmungen
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 24 des Heimgesetzes auch im Land Berlin.
Fünfter Teil Ordnungswidrigkeiten und Schlußbestimmungen
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 24 des Heimgesetzes auch im Land Berlin.