HeimMindBauV Art. 22Sanitäre Anlagen
Zweiter Abschnitt Altenwohnheime und gleichartige Einrichtungen
Für jeweils bis zu 20 Bewohner muß im gleichen Gebäude mindestens eine Badewanne oder eine Dusche zur Verfügung stehen.
Zweiter Abschnitt Altenwohnheime und gleichartige Einrichtungen
Für jeweils bis zu 20 Bewohner muß im gleichen Gebäude mindestens eine Badewanne oder eine Dusche zur Verfügung stehen.