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HeilVfV · Verordnung über die Durchführung von Heilverfahren nach § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes

HeilVfV Art. 13Erhöhter Kleider- und Wäscheverschleiß

Abschnitt 2 Erstattung von Aufwendungen

In KraftAmtlicher Text

Aufwendungen, die infolge eines dienstunfallbedingt erhöhten Kleider- und Wäscheverschleißes entstehen, werden von Amts wegen mit einem monatlichen Pauschbetrag in entsprechender Anwendung des § 46 Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch erstattet. Die Entscheidung trifft die Dienstunfallfürsorgestelle auf Grund einer fachärztlichen Bescheinigung, die auch Aussagen zur Dauer des Zustands beinhaltet. Die in Sonderfällen den Pauschbetrag nachweislich übersteigenden Aufwendungen werden jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr auf Antrag erstattet.