HebG · Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
HebG Art. 79Weitergeltung der staatlichen Anerkennung von Hebammenschulen
Teil 9 Übergangsvorschriften
Hebammenschulen, die am 31. Dezember 2019 nach den Vorschriften des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung staatlich anerkannt sind und deren Anerkennung nicht aufgehoben wird, gelten weiterhin als staatlich anerkannt 1.
für die Durchführung der Ausbildung bis zum 31. Dezember 2027 und
2.
für die Durchführung der praktischen Lehrveranstaltungen und der Praxisbegleitung im Rahmen von Kooperationen mit Hochschulen nach § 75 bis zum 31. Dezember 2030.