HebG · Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
HebG Art. 38Beendigung durch Kündigung
Abschnitt 2 Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
(1) Während der Probezeit kann das Vertragsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Außerhalb der Probezeit kann das Vertragsverhältnis nur gekündigt werden 1.
von jedem Vertragspartner ohne Kündigungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes,
2.
von der studierenden Person mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende.