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HebG · Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

HebG Art. 1Hebammenberuf

Teil 1 Allgemeines

In KraftAmtlicher Text

Der Hebammenberuf umfasst insbesondere die selbständige und umfassende Beratung, Betreuung und Beobachtung von Frauen während der Schwangerschaft, bei der Geburt, während des Wochenbetts und während der Stillzeit, die selbständige Leitung von physiologischen Geburten sowie die Untersuchung, Pflege und Überwachung von Neugeborenen und Säuglingen.