HAV · Verordnung zur Abstimmung über die Aufnahme in die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung
HAV Art. 12Aufbewahrung der Abstimmungsunterlagen
Der Versicherungsträger hat die Abstimmungsunterlagen mindestens ein Jahr aufzubewahren; die Frist beginnt mit dem auf den Tag der Entscheidung über den Aufnahmeantrag folgenden Kalenderjahr.