HaagÜbkAG · Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen HaagÜbkAG Art. 17 Dritter Teil Sonstige Bestimmungen In KraftAmtlicher Text Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. ← Vorherige · Art. 16 Inhalt