HöfeOÄndG 2 · Zweites Gesetz zur Änderung der Höfeordnung
HöfeOÄndG 2 Art. 3Erbrechtliche Verhältnisse
Art 3
Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist, die bisher geltenden Vorschriften maßgebend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.