GWB · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB Art. 68Einstweilige Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren
Abschnitt 2 Gemeinsame Bestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren
§ 60 gilt für Rechtsbehelfsverfahren entsprechend. Dies gilt nicht für die Fälle des § 67. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren ist das Gericht der Hauptsache zuständig.