GVGEG · Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
GVGEG Art. 38
Vierter Abschnitt Kontaktsperre
Die Vorschriften der §§ 31 bis 37 gelten entsprechend, wenn eine Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird oder wenn ein Unterbringungsbefehl nach § 126a der Strafprozeßordnung besteht.