GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
GVG Art. 110
Siebenter Titel Kammern für Handelssachen
An Seeplätzen können ehrenamtliche Richter auch aus dem Kreis der Schiffahrtskundigen ernannt werden.
GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
Siebenter Titel Kammern für Handelssachen
An Seeplätzen können ehrenamtliche Richter auch aus dem Kreis der Schiffahrtskundigen ernannt werden.