GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
GVG Art. 106
Siebenter Titel Kammern für Handelssachen
Im Falle des § 93 Abs. 1 Satz 2 kann ein Richter beim Amtsgericht Vorsitzender der Kammer für Handelssachen sein.
GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
Siebenter Titel Kammern für Handelssachen
Im Falle des § 93 Abs. 1 Satz 2 kann ein Richter beim Amtsgericht Vorsitzender der Kammer für Handelssachen sein.