GrStG Art. 14Steuermeßzahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
Abschnitt II Bemessung der Grundsteuer
Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beträgt die Steuermeßzahl 0,55 Promille.
Abschnitt II Bemessung der Grundsteuer
Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beträgt die Steuermeßzahl 0,55 Promille.