GRG · Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen
GRG Art. 76Fortführung des Institutionskennzeichens
Erster Abschnitt Überleitungsvorschriften
Anstelle einer Vereinbarung nach § 293 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch können sich die Beteiligten auch darauf verständigen, das bisherige Institutionskennzeichen weiter zu verwenden.