GräbG · Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
GräbG Art. 13Überleitungsvorschriften
Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädigungsleistungen für Minderung des Nutzungswertes durch Belegung eines Grundstücks mit Gräbern nach § 1, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind, gelten als Entscheidungen nach § 3.