GoetheMedStat · Statut für die Verleihung der Goethe-Medaille des Goethe-Instituts Inter Nationes e. V. (gestiftet 1954) GoetheMedStat Art. 6 In KraftAmtlicher Text Die Goethe-Medaille wird Eigentum des Empfängers und geht bei seinem Tode in den Besitz der Erben über. ← Vorherige · Art. 5 Inhalt Art. 7 · Nächste →