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GntVDDVCSVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

GntVDDVCSVDV Art. 41Durchführung der Klausuren

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Bearbeitungszeit für eine Klausur beträgt mindestens 120 und höchstens 240 Minuten.

(2) Eine Klausur kann auch ganz oder teilweise aus Multiple-Choice-Aufgaben bestehen.

(3) Die Klausuren sind anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen. Dafür erstellt das Prüfungsamt eine Übersicht, in der die Kennziffern den Namen der Studierenden zugeordnet sind. Die Übersicht ist geheim zu halten.