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GMAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin

GMAusbV Art. 8Inhalt von Teil 1

Abschnitt 2 Abschlussprüfung

In KraftAmtlicher Text

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.

die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.