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GleiBStiftG · Gesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung

GleiBStiftG Art. 8Beteiligte Gremien

In KraftAmtlicher Text

(1) Bei der Erfüllung des Stiftungszwecks sind folgende Gremien beteiligt: 1.

ein ständiger Stiftungsbeirat und

2.

ein Fachbeirat oder mehrere Fachbeiräte.

Bei den Mitgliedern der Gremien wird jeweils eine paritätische Besetzung von Frauen und Männern angestrebt.

(2) Die Mitglieder der Gremien sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen und Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit als Mitglied des Stiftungsbeirates oder eines Fachbeirates entstanden sind entsprechend der für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen. Für die Mitglieder der Gremien ist § 5 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.