GKG Art. 55Zwangsverwaltung
Unterabschnitt 2 Besondere Wertvorschriften
Die Gebühr für die Durchführung des Zwangsverwaltungsverfahrens bestimmt sich nach dem Gesamtwert der Einkünfte.
Unterabschnitt 2 Besondere Wertvorschriften
Die Gebühr für die Durchführung des Zwangsverwaltungsverfahrens bestimmt sich nach dem Gesamtwert der Einkünfte.